Genehmigung von Kleinwindanlagen als landwirtschaftliche Nebenanlage – BVKW klärt Missverständnis auf

10/03/2022
BVKW Bundesverband Kleinwindanlagen

Der juristische Beirat des Bundesverband Kleinwindanlagen e.V. BVKW klärte ein Missverständnis zur Privilegierung von Kleinwindkraftanlagen auf. Hintergrund sind mehrere Fälle in NRW, bei denen eine Genehmigung untersagt wurde, da die Kleinwindturbinen nicht als privilegierte Nebenanlagen anerkannt wurden.

Landwirte sind ideale Betreiber von Kleinwindkraftanlagen

Viele landwirtschaftliche Betriebe bringen die wichtigste Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Kleinwindanlage mit: Eine freie und windstarke Lage. Nachbarn sind oft nicht vorhanden, entsprechende Akzeptanzprobleme können nicht auftreten. Der Stromverbrauch und damit ein hoher Eigenverbrauch des Windstroms ist bei vielen Betrieben gegeben, beispielsweise durch Melkanlagen.

Der in § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches gesetzte Rahmen ist ebenfalls günstig. Paragraph 35 bestimmt, wann das Bauen im Außenbereich d.h. im ländlichen Bereich zulässig ist. Für Landwirte als Betreiber von Kleinwindkraftanlagen gibt es zwei Hebel:
a) Der landwirtschaftliche Betrieb an sich ist privilegiert. Das Kleinwindrad kann als untergeordnete Nebenanlage eines Hofes genehmigt werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 1).
b) Die Windkraftanlage ist als selbständiges Objekt privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 5).

Der vollständige Wortlaut des Gesetzes: Baugesetzbuch – § 35 Bauen im Außenbereich

Genehmigungen werden teils mit fragwürdiger Begründung abgelehnt

Der Kleinwindkraft-Sektor zeigt auch in Bezug auf Planung und Genehmigung von Anlagen typische Merkmale einer noch jungen Branche. Der Genehmigungsprozess ist teilweise mühsam. Die PV-Branche ist da ein gutes Stück weiter, die Umsetzung geht mittlerweile zügig und transparent vonstatten. Den Bau- und Fachbehörden kann kein Vorwurf gemacht werden: Kleinwindräder sind bislang eine Randerscheinung, es fehlen Beispiele und Erfahrungen in den Gemeinden vor Ort. Der genehmigungsrechtliche Rahmen kleiner Windkraftanlagen unterscheidet sich in vielen Aspekten von großen Windenergieanlagen und anderen Bauwerken.

Fachbehörde gibt fehlende Wirtschaftlichkeit als Ablehnungsgrund an

Experte für Energie-Recht Dirk Legler
Dr. Dirk Legler – Juristischer Beirat des BVKW (Bildrechte: Dinah Hayt)

Aus der Praxis wird immer wieder berichtet, dass Bauämter die Genehmigung von Kleinwindanlagen mit der Begründung ablehnen, dass diese angeblich zu niedrige Stromerträge hätten und dementsprechend vorgeblich viel zu hohen Kosten. Die Baugenehmigung wird dann unter Hinweis auf deren angeblich fehlende Wirtschaftlichkeit abgelehnt. Abgesehen von der juristischen Rechtmäßigkeit der Ablehnung, ist es höchst fragwürdig, einer Kleinwindkraftanlage pauschal die Wirtschaftlichkeit abzusprechen.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler, Partner der auf Umwelt- und Energierecht spezialisierten Kanzlei Günther aus Hamburg und zugleich Juristischer Beirat des Bundesverbandes für Kleinwindanlagen (BVKW) widerlegt solche Entscheidungen der Behörden.

Dr. Legler stellt klar, dass es im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren für Kleinwindenergieanlagen um die Frage geht, ob das Windrad eine untergeordnete Nebenanlage des Hofes darstellt. Es geht gerade nicht um die Wirtschaftlichkeit der Kleinwindanlage selbst. Diese spielt nur dann eine Rolle, wenn die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Hofes als Gewerbebetrieb ausnahmsweise in Frage steht.

Das Prüfprogramm der Baubehörden stellt sich nach Dr. Legler folgendermaßen dar:

1. Im Grundsatz: auf bodenrechtliche Fragen beschränkte Prüfung
Grundsätzlich muss sich eine Genehmigungsbehörde darauf beschränken zu prüfen, ob die zur Genehmigung beantragte Kleinwindanlage gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb eine bodenrechtliche Nebensache darstellt. Das bedeutet, dass die Behörde nur die anerkannten, rein bodenrechtlichen Maßstäbe heran ziehen muss.

Damit muss sich eine Behörde bei der Prüfung, ob eine als Nebenanlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Kleinwindanlage genehmigungsfähig ist, grundsätzlich auf die Prüfung folgender Fragen beschränken:

  • Ist die Anlage dem Betrieb funktional zugeordnet und wird sie hauptsächlich im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung genutzt?
  • Ist die Anlage dem Betrieb untergeordnet?
  • Wird der in der Anlage erzeugte Strom überwiegend für den Betrieb genutzt?
    Fällt der betriebsbezogene Anteil der Energieversorgung gemessen an der Gesamtkapazität erheblich ins Gewicht?

Kann die Baubehörde alle diese Fragen bejahen, liegt eine Nebenanlage vor, die im  bauplanungsrechtlichen Außenbereich (d.h. ländlicher Bereich) zulässig sein kann. Eine weitergehende Prüfung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Errichtung und Betrieb einer Kleinwindanlage regelmäßig nicht erforderlich.

2. Nur ausnahmsweise: darüber hinaus gehende Prüfung auch des „Hofes“
Nur dann, wenn einer Baubehörde im Zuge des Antrags auf Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage ausnahmsweise Umstände bekannt werden, die sich auch auf den landwirtschaftlichen Hof selbst beziehen, besteht überhaupt Anlass, sich mit Wirtschaftlichkeitsfragen zu befassen. Fehlt es bei dem Hof z.B. an der Gewinnerzielungsabsicht, so kann auch die Privilegierung für landwirtschaftliche Betriebe hinfällig werden, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Bauen im Außenbereich gilt.

Doch auch dann kann die Kleinwindkraftanlage noch zulässig sein, wenn § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB herangezogen wird. Bauen im Außenbereich kann auch dann zulässig sein wenn das Vorhaben „der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient“.

Fazit: Wirtschaftlichkeit spielt bei Baugenehmigung keine Rolle

Dr. Dirk Legler macht klar, dass Wirtschaftlichkeitsfragen bei Kleinwindturbinen, die als Nebenanlagen für einen gut funktionierenden landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen sind, in Baugenehmigungsverfahren regelmäßig keine Rolle spielen. Jeder Antragsteller sollte daher nicht zögern, Baubehörden an das auf das „Bodenrecht“ begrenztes Prüfungsrecht zu erinnern. Für Kleinwindanlagen im ländlichen Bereich, die keinem landwirtschaftlichen Hof dienen, sollte die Genehmigung von vornherein über die Privilegierung als Windkraftanlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) beantragt werden.

Bundesverband Kleinwindanlagen setzt sich für seine Mitglieder ein

Weitere Informationen zum Verband:  www.bundesverband-kleinwindanlagen.de

Über den Autor

Patrick Jüttemann

Patrick Jüttemann ist neutraler Experte für Kleinwindkraftanlagen und Autor diverser Fachpublikationen. Er ist Gründer und Inhaber des 2011 gestarteten Kleinwindkraft-Portals und des dazugehörigen YouTube-Kanals "Kleinwindkraft".
Er ist international anerkannter Experte zu gewerblichen und privaten Kleinwindanlagen für die lokale Energieversorgung. Dazu gehört die Integration von Photovoltaik und Stromspeichern.
Seine Arbeit als Autor ist durch aktuelle Marktanalysen, wissenschaftlich fundierte Berichte und Verbraucherschutz gekennzeichnet. Als Experte wird er in diversen renommierten Zeitschriften wie beispielsweise der ZEIT, F.A.Z. und c’t (Heise Gruppe) zitiert.