Genehmigung und Recht für kleine Windkraftanlagen

Baugenehmigung Kleinwindkraftanlagen

Kleinwindkraftanlagen für die eigene Stromversorgung sind Bauwerke, die je nach Höhe des Windrads eine Baugenehmigung benötigen. Jedes Bundesland hat andere Regeln. Immer mehr Bundesländer erlauben Windturbinen bis 10 m Höhe ohne Genehmigung. Die gesetzlichen Bestimmungen fürs eigene Grundstück sollte man schnell in Erfahrung bringen, damit Klarheit herrscht.
Hier die wichtigsten Grundlagen…

Rechtsgrundlagen für die Genehmigung von Kleinwindkraftanlagen

Maßgebliche Gesetzestexte für die Genehmigung kleiner Windkraftanlagen sind die jeweiligen Landesbauordnungen. Es gibt keine einheitliche Regelung auf Bundesebene. Neben den baurechtlichen Anforderungen sind je nach Standort der Kleinwindanlage weitere Fachgesetze von Bedeutung, wie z. B. das Naturschutzgesetz oder der Denkmalschutz.

Warum benötigen kleine Solaranlagen keine Baugenehmigung, aber kleine private und gewerbliche Windkraftanlagen? Das hängt vorwiegend mit dem Rotor zusammen, der Umweltauswirkungen in Form von Schall und Schatten hervorrufen kann. Auch bautechnische Normen spielen eine Rolle, schließlich übt starker Wind eine hohe Belastung auf den Rotor aus. Mast und Fundament müssen dafür ausgelegt sein.

Windanlagen auf mobilen Objekten wie z. B. auf Segelschiffen benötigen generell keine Genehmigung.

Höhe des Windrads ist entscheidendes Kriterium

Für die Genehmigung von Windkraftanlagen ist vor allem die Höhe der Anlage das maßgebliche Kriterium. Eine wichtige Schwelle liegt bei 50 m Gesamthöhe, damit ist der Punkt der höchsten Flügelspitze gemeint. Windanlagen über 50 m sind Großwindkraftanlagen, das Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Großanlagen dürfen nur auf ausgewiesene Vorrangflächen fernab der Siedlungen aufgebaut werden. Kleinwindkraftanlagen haben eine Höhe unter 50 m und werden in der Nähe des Betreibers aufgestellt, um diesen mit Strom zu versorgen.

Ferner ist die Höhe von 30 m relevant. Je nach Landesbauordnung werden Windanlagen über 30 m Gesamthöhe als Sonderbauten eingestuft. Damit steigen die Anforderungen für die Baugenehmigung. In der Praxis sind die allermeisten Kleinwindanlagen in Deutschland kleiner als 30 m. Der mögliche Maximalwert von 50 m wird deutlich unterschritten.

Kleinwindanlagen über 10 Meter Höhe sind in allen Bundesländern genehmigungspflichtig. Für Kleinstanlagen unter 10 m Höhe wird in vielen Ländern auf eine Genehmigung verzichtet. Mehr dazu im folgenden Absatz…

Genehmigung Klein-Windrad

Ein Kleinwindrad produziert Strom für den Betreiber (Foto: Patrick Jüttemann)

Genehmigungsfreie Kleinwindräder bis 10 m Höhe

Vor allem für private Hausbesitzer stellt sich die Frage, ob aufgrund spezieller Regelungen der Landesbauordnung auf eine Baugenehmigung verzichtet werden kann. Gewerbebetriebe wählen in der Regel höhere und leistungsstärkere Kleinwindanlagen, um ihren Strombedarf zu decken.  In den vergangenen Jahren sind immer mehr Bundesländer dazu übergegangen, kleine Windkraftanlagen bis 10 Meter Höhe auch ohne Genehmigung zuzulassen...

Vorteil für den Betreiber:
Er spart sich das Genehmigungsverfahren, welches Zeit und Kosten beansprucht.

Nachteil für den Betreiber:
Der Betreiber hat keine Rechtssicherheit für den dauerhaften Betrieb des Windrads. Das garantiert nur eine Baugenehmigung. Wenn sich beispielsweise ein neuer Nachbar von der Anlage gestört fühlt, kann von der Baubehörde ein Rückbau des Kleinwindrads verlangt werden.

Es gibt zwei Formen der Freistellung von der Genehmigung:
a) Verfahrensfreistellung:
Das Kleinwindrad kann ohne die Benachrichtigung des Bauamts aufgestellt werden.
b) Genehmigungsfreistellung:
Die Baubehörde muss über die beachsichtige Installation der Kleinwindanlage informiert werden.

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Bundesländer im Überblick: Regelungen für Kleinwindanlagen

In den einzelnen Bundesländern werden die Gesetzesgrundlagen für die Genehmigung von Kleinwindkraftanlagen kontinuierlich angepasst. Zum Teil sind Windenergieerlasse der Landesregierungen Ausgangspunkt für die neuen Regelungen. Im Rahmen der Steuerung des Ausbaus von Windkraftanlagen werden auch die Rahmenbedingungen für Kleinwindanlagen geändert.

Da sich die Gesetzeslage ändern kann:
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Im Folgenden wird auf die Regelungen der einzelnen Bundesländer eingegangen. Für die Bestimmung der Anlagenhöhe gibt es unterschiedliche Regelungen. Die Gesamthöhe der Anlage bezieht sich auf die höchste Flügelspitze d.h. Nabenhöhe zuzüglich Flügellänge. Mit Nabenhöhe ist die Rotormitte gemeint.

Baden-Württemberg

  • Verfahrensfreistellung für Kleinwindanlagen bis 10 m Nabenhöhe. Siehe der § 50 Abs.1 der Landesbauordnung 
  • Der Windenergieerlass ist im Mai 2019 außer Kraft getreten. Alle Rechtsgrundlagen zum Ausbau der Windenergie findet seitdem im Themenportal Windenergie 

Bayern

Berlin

  • Verfahrensfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe (gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche) und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter außer in reinen Wohngebieten.
  • Hier geht's zur Bauordnung für Berlin. Siehe dort § 61 Abs. 1 Nr. 3 c). 

Brandenburg

  • Genehmigungsfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe (höchste Flügelspitze) und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter außer in reinen Wohngebieten.
  • Gilt für die novellierte Bauordnung ab dem 01.07.2016.
  • Gesetzespassage: § 61 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Nr. 3 c) der Brandenburgische Bauordnung 

Bremen

Hamburg

  • Verfahrensfreistellung Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern außer in reinen Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet
  • Grundlage: Hamburgische Bauordnung, § 60 i.V.m. Anhang 2 I Nr. 2a.3, siehe hier 

Hessen

  • Genehmigungsfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmes-ser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten
  • Hessische Bauordnung: Anlage zu § 63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben beachten, siehe hier 

Mecklenburg-Vorpommern

  • Verfahrensfrei sind Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Mischgebieten.
  • Landesbauordnung, § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, § 61 I Nr. 3 c, siehe hierLandesbauordnung, § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, § 61 I Nr. 3 c, siehe hier 

Niedersachsen

  • Verfahrensfreistellung für Windanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten und im Außenbereich ab dem 01.01.2022.
  • Auf baulichen Anlagen bis 2 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage.
  • Im Übrigen bis zu 15 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche, außer an oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmalen.
  • Mehr dazu in diesem Fachbeitrag.

NRW

  • Verfahrensfreistellung für Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten
  • BauO NRW 2018 § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c), geändert im Dezember 2022, siehe hier 
  • Windenergieerlass NRW vom Mai 2018: siehe hier 
  • NRW (schwarz-gelbe Landesregierung) mit beispiellos restriktiver Regelung: auch Kleinwindanalagen müssen im Außenbereich einen Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung einhalten.
    Mehr dazu siehe hier

Rheinland-Pfalz

  • Genehmigungsfreistellung sind Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen, einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; es gelten die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 4 und 5;
  • Ausgenommen sind Windenergieanlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
  • Landesbauordnung, § 62 (1) 4. f), siehe hier 

Saarland

  • Verfahrensfrei sind gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
  • Landesbauordnung des Saarlandes, § 61 Abs. 1 Nr. 3 c), siehe hier 

Sachsen

  • Verfahrensfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten.
  • Sächsischen Bauordnung (dort vor allem § 61 (1) 3. c). Siehe hier

Sachsen-Anhalt

  • Verfahrensfreistellung für Windkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Gewerbe- und Industriegebieten
  • Offizielle Internetseite zur Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt § 60 (1) 3 b.). Siehe hier 

Schleswig-Holstein

  • Verfahrensfrei sind Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt des Rotors und einem Rotordurchmesser bis zu drei Meter in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft [...] handelt.
  • Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 61 (1) 3. c  Siehe hier.

Thüringen

  • Verfahrensfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m. Außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich, soweit es sich um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 26 a Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft handelt.
  • Thüringer Bauordnung  § 60 (1) 3. c.) Siehe hier 

Genehmigungsfreistellung für Nebenanlagen und TGA

In einigen Bundesländern können Klein-Windkraftanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, sofern sie als Nebenanlage deklariert werden, die dem Hauptgebäude untergeordnet sind. Das Gleiche gilt für die Einordnung des Windgenerators als Anlage technischer Gebäudeausrüstung (TGA).

Kleinwindanlagen in ländlichen Gebieten – Privilegierte Errichtung im Außenbereich

Als Vorhaben im Außenbereich sind Kleinwindkraftanlagen nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert d.h. die Anlagen sind prinzipiell zulässig. Aber auch in wenig bebauten und ländlichen Gebieten müssen die sogenannten öffentliche Belange berücksichtigt werden, wie z.B. Geräuschimmissionen und Schattenwurf, Natur- und Landschaftsschutz sowie Denkmalschutz.

Eine Privilegierung besteht außerdem für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, die die Kleinwindanlage vorwiegend zur eigenen Bedarfsdeckung einsetzen. Baurechtlich findet dabei eine Einstufung als sogenannte Nebenanlage statt, bei der über 50% der Energie selber genutzt wird.

Kleinwindanlagen in der Stadt – Errichtung im Innenbereich

Je dichter die Besiedlung, desto größer die potenziellen Konflikte mit Anwohnern in der Nähe der Kleinwindanlage. Insofern kann sich die Aufstellung eines Windrads in der Stadt bzw. in einem Wohngebiet entsprechend schwierig gestalten. Baurechtlich spricht man von der Errichtung im Innenbereich. Um Konflikten vorzubeugen, hilft nur eine Baugenehmigung, die Rechtssicherheit nach der Installation einer Anlage garantiert.

Aber auch in Stadtlagen gibt es geeignete Standorte für Kleinwindanlagen. Das betrifft zum Beispiel Grundstücke am Siedlungsrand. Vorteilhaft sind Vororte mit offener Bebauung und großen Grundstücken. Die Prämisse: Der Wind muss frei auf den Rotor strömen können. Andere Gebäude und Bäume halten den Wind auf und verursachen Turbulenzen.

Schauen sie oben bei den Regelungen ihres Bundeslandes nach. In manchen Ländern dürfen kleine Windanlagen bis 10 m Höhe auch in Wohngebieten ohne Genehmigung aufgestellt werden. 

Genehmigungspraxis: Jedes Bauamt tickt anders

Das Bauamt vor Ort hält die Fäden in der Hand. Weitere Fachbehörden wie z. B. die Untere Naturschutzbehörde werden je nach Fall hinzugezogen. Die Genehmigungspraxis hat gezeigt, dass die Anforderungen der einzelnen Baubehörden sehr unterschiedlich sind. 

Manche Bauamtsmitarbeiter sind offen für neue Technologien und prüfen die Genehmigung des Kleinwindrads vorbehaltlos. Andere Behördenmitarbeiter haben von vornherein Vorbehalte und versuchen die Windenergieanlage zu blockieren. Auch wenn die Nachbarn nichts dagegen haben und objektiv keine Gründe gegen das Kleinkraftwerk sprechen.

Wichtig: Versorgen sie das Bauamt mit hilfreichen Informationen über die Windanlage. Dazu gehören technische Zeichnungen und Fotos. Der Anbieter der Anlage sollte weiterhelfen können. Vor allem muss man die geringen Maße von Kleinwindanlagen bildlich verdeutlichen: Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt nicht vor. 

Passend zum Thema: Abstände von Kleinwindanlagen

Im Rahmen der Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage werden auch baurechtliche Mindestabstände zwischen Windkraftanlage und anderen Gebäuden oder der Grundstücksgrenze geprüft. Auch hinsichtlich der Schallausbreitung müssen ausreichende Abstände zwischen Rotor und Wohngebäuden vorhanden sein.

Mehr dazu hier >> zum Fachbeitrag.

Über den Autor

Patrick Jüttemann

Patrick Jüttemann ist neutraler Experte für Kleinwindkraftanlagen und Autor diverser Fachpublikationen. Er ist Gründer und Inhaber des 2011 gestarteten Kleinwindkraft-Portals und des dazugehörigen YouTube-Kanals "Kleinwindkraft".
Er ist international anerkannter Experte zu gewerblichen und privaten Kleinwindanlagen für die lokale Energieversorgung. Dazu gehört die Integration von Photovoltaik und Stromspeichern.
Seine Arbeit als Autor ist durch aktuelle Marktanalysen, wissenschaftlich fundierte Berichte und Verbraucherschutz gekennzeichnet. Als Experte wird er in diversen renommierten Zeitschriften wie beispielsweise der ZEIT, F.A.Z. und c’t (Heise Gruppe) zitiert.