Kleinwindkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m können nun auch im nordöstlichen Bundesland ohne Baugenehmigung aufgestellt werden, sofern die Installation des Windrads außerhalb von Wohn- und Mischgebieten erfolgt. Diese Erleichterung für Windanlagen-Betreiber und Behördenmitarbeiter wurde mit der Ende 2015 novellierten Landesbauordnung beschlossen.
Nun auch also Mecklenburg-Vorpommern: Kleinwindanlagen können ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Die Änderung betrifft in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern den § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Verfahrensfrei sind nach der neuen Regelung …
„Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Mischgebieten“.
Verfahrensfrei bedeutet, dass die Anlagen ohne Anzeige beim Bauamt aufgestellt werden können.
Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sehr niedrige Windanlagen mit Mini-Rotor in der Regel keine Störungen in Form von Schall und Schattenwurf verursachen.
Klima und Geographie von Mecklenburg-Vorpommern lassen vermuten, dass es vergleichsweise viele Standorte gibt, die in 10 m Höhe genug Wind mit sich bringen, um eine Kleinwindanlage sinnvoll betreiben zu können. Dazu zählen die windstarken Gebiete in der Nähe von Küste und Seen. Im Zweifelsfalle vorher ein Windmessung durchführen.
Ein Rotor mit einem Durchmesser von 3 m kann an einem guten Standort mit 4 m/s mittlerer Jahresgeschwindigkeit rund 1.500 kWh Strom pro Jahr erzeugen. Eine Kleinwindanlage mit horizontaler Rotorachse vorausgesetzt, ein Vertikalläufer wird geringere Erträge abwerfen.
Weitere Informationen zur Genehmigung von Kleinwindanlagen inklusive der Regelung in allen Bundesländern gibt es hier:
Genehmigung und Recht von Kleinwindkraftanlagen
Autor: Patrick Jüttemann