Interview mit Rechtsexperte Dr. Dirk Legler zu wichtigen Gesetzesänderung in 2016

18/03/2022
Experte für Energie-Recht Dirk Legler

Muss ich mir einen extra Stromzähler anschaffen? Werden Energiespeicher immer noch mit doppelter EEG-Umlage belastet? Welche neuen Geschäftsmodelle dezentraler Stromversorgung ergeben sich? Wir haben den auf Umwelt- und Energierecht spezialisierten Anwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther aus Hamburg interviewt…

Die Bundesregierung hat es geschafft noch kurz vor der Sommerpause wichtige Gesetzesnovellen abzuschließen. So wurde u.a. das EEG erheblich angepasst, aber auch ein neues Messstellenbetriebsgesetz geschaffen, das neue Fragen aufwirft. Was sind für Sie die wichtigsten Neuerungen aus Sicht von Kleinanlagenbetreibern und dezentralen Energiedienstleistern?

Alle Anlagenbetreiber unter 750 kW(el) installierter Leistung sind von den neuen Ausschreibungsbedingungen des EEG verschont geblieben (vgl. für die Windenergie § 22 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017; bei der Biomasse gilt die Grenze von 150 kW). Leider hat sich an der Bagatellgrenze zur Umlagebefreiung im EEG (§ 61 EEG 2017) nichts geändert und auch die Erleichterungen bei der Referenzertragsberechnung bei der Windenergie sind auf Kleinanlagen mit maximal 50 kWel installierter Leistung begrenzt geblieben (vgl. § 46 Abs. 4 EEG 2017). Aus Sicht der Kleinanlagenbetreiber wären hier Erhöhungen der Leistungsgrenzen zu begrüßen gewesen. Die Regelung in § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017 bleibt damit auf die PV zugeschnitten und ist für viele Kleinwindanlagen ebenso wie für KWK-Anlagen unpassend. Gleiches gilt für die neue Verordnungsermächtigung zum „Mieterstrom“, die explizit nur für die PV gelten soll, was aus Sicht der Kleinwind und der KWK verfassungsrechtlich bedenklich ist. All dies ist indes weit weniger dramatischer als es die neuen Vorgaben nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sind.

Was hat es damit auf sich? Welche Auswirkungen hat das Messstellenbetriebsgesetz für Kleinanlagenbetreiber?

Das Messstellenbetriebsgesetz stellt die Messanforderungen für Strom grundsätzlich neu auf. Hintergrund sind die Bestrebungen zum so genannten „smart metering“. Infolge der neuen Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes, das ebenfalls in der letzten Sitzungswoche des Bundestages vor der Sommerpause verabschiedet wurde, sehen sich einige Netzbetreiber bereits dazu veranlasst, nunmehr in Abrede zu nehmen, dass Anlagenbetreiber den von ihnen erzeugten Strom selbst messen können. Ich meine, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Denn weiterhin lässt es das EEG (nunmehr in § 10 Abs. 1 i.V.m. § 10a) zu, dass der Anlagenbetreiber seine Messeinrichtung von einem „fachkundigen Dritten“ durchführen lassen kann oder eben selbst durchführt. Insofern bleibt es dabei, was auch schon bisher BGH (Az. EnVR 10/12) und Clearingstelle EEG (Az. 2012/7) klar gestellt hatten. Wenn nunmehr laut dem MsbG grundsätzlich die Grundzuständigkeit für die Messung auf den Netzbetreiber übergehen soll, heißt dies nicht, dass man davon nicht weiterhin abweichen darf (so jetzt ausdrücklich § 10a MsbG).

Was muss ich als Anlagenbetreiber also beachten, wenn ich weiter selbst messen will und keine Mehrkosten durch die Messung haben will? Muss ich neue Zähler installieren?

Neue Zähler muss ich bei Kleinanlagen in jedem Fall erst einmal nicht installieren. § 31 Abs. 1 MsbG normiert hierfür aber ein so genanntes Rollout: danach sind intelligente Messsysteme ab 2017 innerhalb von 8 Jahren auch für alle Anlagen über 7 kWel installierter Leistung zu installieren, wenn für den Messstellenbetrieb bestimmte Kostenobergrenzen eingehalten werden (abgestuft je nach Leistung der Anlagen, vgl. dazu im Einzelnen das Gesetz). Selbst für Anlagen größer 100 kWel, für die ja schon bisher die Vorgaben nach dem EEG-Einspeisemanagement galten, stellt § 9 Abs. 7 Satz 2 EEG 2017 dabei klar, dass diese noch nicht zwingend über ein intelligentes Messsystem verfügen müssen und verweist sonst auf das MsbG. Zu dessen § 55 Abs. 3 MsbG schreibt der Gesetzgeber indes selbst nur von dem Gebotensein nunmehr einer „feingranularen Messung“ und definiert diese ebenfalls nicht nur als registrierende Lastgangmessung (RLM), sondern eben auch als die neue Zählerstandsgangmessung. Insofern mag es für Anlagenbetreiber von Anlagen größer 100 kWel in Zukunft sogar kostengünstiger werden, in jedem Fall ist aber keine sofortige Einbaupflicht teurer neuer Zähler für Kleinanlagenbetreiber ersichtlich.

Was nun die Frage der Messung des Zählers selbst angeht, so empfiehlt es sich entweder, sich beim Netzbetreiber zu melden und diesem mitzuteilen, dass man selbst weiterhin messen wird und damit als der künftig grundzuständige Messstellenbetreiber nach MsbG anzusehen ist (so die aktuelle Handlungsempfehlung der Clearingstelle EEG: Infos hier), oder, dass man sich auf eine konkludente Fortsetzungsvereinbarung beruft, die auch nach dem Inkrafttreten des MsbG weiter gelten soll. In jedem Fall sollte man auf entsprechende Mitteilungen der Netzbetreiber nicht voreilig reagieren, dass man sich teure neue Zähler installieren lässt und sich gar zur Zahlung teurer Messentgelte verpflichtet. Eine Rechtspflicht, sich entsprechende Begehrlichkeiten von Netzbetreibern zu unterwerfen, gibt es jedenfalls nicht – und auch aus wirtschaftlichen Gründen dürfte sich das nicht empfehlen.

Ok, insoweit also vorsichtige Entwarnung. Und was ist mit den Speichern? Sind die jetzt weiterhin mit doppelter EEG-Umlage belastet oder kann ich meine dezentralen Versorgungsmodelle jetzt endlich besser durchführen?

Ja, das ist zum Glück eine positive Weichenstellung durch das neue EEG. Wie lange vom Bundeswirtschaftsministerium angekündigt, ist die leidige doppelte Umlagelast beim Einsatz von Speichern endlich weitestgehend beseitigt. Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt nach § 61a Abs. 1 EEG 2017 die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nunmehr nämlich nicht nur dann, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Einspeisung von Strom in das Netz entnommen wird (d.h. wenn ein so genannter netzgekoppelter Speicher vorliegt), sondern endlich auch für denjenigen gesamten dem Speicher entnommenen Strom, auf den die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 bereits gezahlt wurde. Das ist eine erfreuliche Entwicklung und bedeutet, dass jetzt auch dezentrale Speicher, die den Eigenverbrauch oder die Direktlieferung optimieren, endlich meist nicht mehr doppelt belastet werden. Das eröffnet der PV, aber auch der Kleinwindenergie neue Vermarktungsmöglichkeiten.

Was genau sehen Sie hier an verbesserten Geschäftsmodellen?

Ich sehe hier erleichterte Bedingungen der dezentralen Stromvermarktung. Schon bisher haben ja Geschäftsmodelle, die unter dem Stichwort „Mieterstrom“ laufen, in den letzten Jahren immer mehr an Verbreitung gefunden. Ich denke, dass dies durch die verbesserten Einsatzmöglichkeiten von dezentralen Speichern noch einmal einen Schub bekommen kann. Voraussetzung bleibt, dass man seine Vermarktung außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung, also in der so genannten Kundenanlage, realisieren kann. Das ist nicht nur für die Vermeidung der Netzentgelte essentiell, sondern wird künftig auch bei der Stromsteuer ausschlaggeben sein.

Wie meinen Sie das?

Ich meine, dass dezentrale Stromversorgungslösungen, bei denen der Vermieter oder ein eingeschalteter Energiedienstleister seine Mieter mit günstigem, direkt im Mietobjekt erzeugten Strom versorgt, eine gute Zukunft haben. Viele Wohnungsbaugesellschaften und Contractoren praktizieren das schon heute, indem sie z.B. ein Blockheizkraftwerk (BHKW) und/oder eine PV-Anlage in dem vermieteten Haus installieren und den dort produzierten Strom direkt ohne Nutzung des Netzes an die in dem Haus lebenden Mieter verkaufen. Das ist eine Lösung, die auch für die Kleinwind große Potentiale hat. Denn auch die in der Nähe eines Wohngebietes oder eines Häuserkomplexes installierte Kleinwindanlage (sowie erst Recht die Auf-Dach-Anlage) kann als dezentrale Stromerzeugungsanlage eingesetzt werden. In Kombination mit Speichertechnologien lassen sich so die Gewinne aus dem Kleinwindstrom gegenüber der eher geringen Vergütung nach EEG erheblich steigern. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass man tatsächlich keine Berührung des öffentlichen Netzes zwischen der Kleinwindanlage und den Häusern hat, die mit „Mieterstrom“ aus der Kleinwindanlage/dem Speicher versorgt werden sollen. Dazu muss man die entsprechenden Normen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beachten. Aber auch das ist machbar und wird von uns regelmäßigen in Seminaren und konkreten Mandaten erläutert und praktiziert.

Sehr geehrter Herr Dr. Legler, wir danken für das Interview!

Der Experte im Portrait: Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler
Herr Dr. Legler berät Anlagenbetreiber und Energiedienstleister bei rechtlichen Fragen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz. Er ist zudem Juristischer Beirat des Bundesverbandes für Kleinwindanlagen (BVKW) und des Verbandes für Wärmelieferung (VfW). Am 26.09.2016 wird er in Berlin auf einem Sonderseminar zu den aktuellen Neuerungen des Energiewirschaftsrechts referieren (Infos siehe hier).

Bildrechte Foto: Dinah Hayt.

Über den Autor

Patrick Jüttemann

Patrick Jüttemann ist neutraler Experte für Kleinwindkraftanlagen und Autor diverser Fachpublikationen. Er ist Gründer und Inhaber des 2011 gestarteten Kleinwindkraft-Portals und des dazugehörigen YouTube-Kanals "Kleinwindkraft".
Er ist international anerkannter Experte zu gewerblichen und privaten Kleinwindanlagen für die lokale Energieversorgung. Dazu gehört die Integration von Photovoltaik und Stromspeichern.
Seine Arbeit als Autor ist durch aktuelle Marktanalysen, wissenschaftlich fundierte Berichte und Verbraucherschutz gekennzeichnet. Als Experte wird er in diversen renommierten Zeitschriften wie beispielsweise der ZEIT, F.A.Z. und c’t (Heise Gruppe) zitiert.