Gemeindeplanung: Kleinwindkraftanlagen durch FNPs oft behindert

14/03/2022

Flächennutzungspläne (FNP) sind für Gemeinden ein Instrument, Bauvorhaben wie Windkraftanlagen im Außenbereich räumlich zu steuern. Doch leider kommen dabei immer wieder Kleinwindanlagen unter die Räder.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler ist Experte für Energierecht und juristischer Beirat des Bundesverband Kleinwindanlagen. Er hat schon mehrere Betreiber von Kleinwindkraftanlagen sowie Bauherren beraten und schildert im Interview die aktuelle Rechtslage.

Dirk Legler - Rechtsanwalt

Dr. Dirk Legler

Herr Dr. Legler, man hört zunehmend von Fällen, dass eine Kleinwindanlage vom Bauamt mit Verweis auf den Flächennutzungsplan abgelehnt wird. Was können Sie dazu aus der Praxis berichten?

In der Tat werden Kleinwindkraftanlagen zunehmend auch im Außenbereich nicht genehmigt, weil der Standort des potenziellen Anlagenbetreibers nicht auf einer so genannten Konzentrationsfläche für Windenergie liegt.

Dieser Trend ist bedenklich, denn Windenergieanlagen im Außenbereich sind nach dem Bundesbaugesetzbuch privilegierte Vorhaben. Nicht zuletzt deshalb, weil im ländlichen Raum die besten Windbedingungen herrschen. Durch die FNPs wird diese Privilegierung zunehmend ausgehöhlt.

Das ist besonders bitter für die Kleinwindkraft-Branche, weil die FNPs primär Megawatt-Windanlagen steuern sollen und wollen. Diese industriellen Großanlagen sind aufgrund ihrer Höhe von mittlerweile über 200 m raumbedeutsam. Kleinwindkraftanlagen sind dagegen auf eine maximale Höhe von 50 m limitiert, in der Praxis oft kleiner als 30 m. Es sind optisch unauffällige Anlagen für die Selbstversorgung einzelner Gebäude. Wenn eine Gemeinde solche Kleinanlagen nur in Konzentrationszonen auf freiem Feld zulässt, dann werden mögliche Kleinwind-Standorte stark limitiert

Ist diese Anwendung der FNPs auch auf Kleinwindanlagen rechtlich zulässig?

Eine pauschale Ablehnung einer Baugenehmigung für eine Kleinwindkraftanlage mit Hinweis auf den FNP ist oft fragwürdig und dementsprechend auch rechtswidrig. Es liegt in der konkreten Ausgestaltung des FNP, ob kategorisch alle Windanlagen jeglicher Höhe außerhalb der Konzentrationszonen wirklich ausgeschlossen sind. Oft ist das nicht der Fall und zielt die so genannte negative Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen des FNP „nur“ gegen große Windenergieanlagen der Megawattklasse.

Die Gemeinde muss außerdem immer die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch), beachten und der Windenergienutzung in ihrem Plangebiet in, wie das die Rechtsprechung nennt, „substanzieller Weise“ Raum verschaffen. Das bedeutet: Wenn per Negativplanung ausnahmsweise auch Kleinwindkraftanlagen außerhalb der Konzentrationszonen verhindert werden sollen, dann muss die Gemeinde das mit einem besonders schlüssigen Plankonzept begründen, welches sich auf das gesamte Plangebiet erstreckt. Es müssen von der Gemeinde im FNP insbesondere triftige Gründe dafür genannt werden, wenn sie den übrigen Planungsraum auch von Kleinwindenergieanlagen freihalten will.

Was wäre eine andere Möglichkeit der Gestaltung eines FNPs, der offen für Kleinwindkraft ist?

Eine Gemeinde könnte z.B. ihre aufgezeigte „negative Ausschlusswirkung“ der Windvorrang- oder -konzentrationszonen im FNP nur gegen Großwindanlagen richten oder aber auch eine reine Positivplanung vorsehen und lediglich die dargestellten Flächen für die Windenergienutzung vorhalten und gegen konkurrierende Nutzungen sichern. Im letzteren Fall wären dann außerhalb dieser Großwindkraft-Zonen belegene kleine Selbstversorger-Windanlagen prinzipiell ohne Weiteres planungsrechtlich zulässig. Im Rahmen der Baugenehmigung würde dann „nur noch“ geprüft, ob irgendwelche anderen öffentlichen Belange gegen die Anlage sprechen.

Wie ist die Rechtslage für landwirtschaftliche Betriebe, die nach dem Bundesbaugesetzbuch eine besondere Privilegierung für Windkraft im Außenbereich genießen?

Landwirte im Außenbereich sind durch die negative Steuerungswirkung der FNPs von vornherein nicht betroffen. Solche Kleinwindanlagen werden als untergeordnete Nebenanlage des landwirtschaftlichen Betriebs eingestuft. Man spricht auch von der mitgezogenen Privilegierung. Da kommt es dann nur darauf an, dass die Kleinwindanlage sich dem landwirtschaftlichen Betrieb insbesondere durch ihre räumliche Nähe dazu zuordnen lässt.

Was schlagen Sie Gemeinden vor, die die Kleinwindkraft als Instrument des lokalen Klimaschutzes unterstützen wollen?

Gestalten Sie Ihre Flächennutzungspläne eindeutig so, dass sich jegliche negative Steuerungswirkung von vornherein nur gegen Großwindanlagen ab einer bestimmten Gesamthöhe richtet und definieren Sie das eindeutig in ihren FNPs. Lassen Sie außerdem den Bauvorhaben der Kleinwindenergie auch sonst Unterstützung zukommen (etwa durch eine frühzeitige Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB).

Grundlagen zur Genehmigung von Kleinwindkraftanlage gibt es auf dieser Themenseite.

Die Fragen stellte Patrick Jüttemann vom Kleinwindkraft-Portal. 

Über den Autor

Patrick Jüttemann

Patrick Jüttemann ist neutraler Experte für Kleinwindkraftanlagen und Autor diverser Fachpublikationen. Er ist Gründer und Inhaber des 2011 gestarteten Kleinwindkraft-Portals und des dazugehörigen YouTube-Kanals "Kleinwindkraft".
Er ist international anerkannter Experte zu gewerblichen und privaten Kleinwindanlagen für die lokale Energieversorgung. Dazu gehört die Integration von Photovoltaik und Stromspeichern.
Seine Arbeit als Autor ist durch aktuelle Marktanalysen, wissenschaftlich fundierte Berichte und Verbraucherschutz gekennzeichnet. Als Experte wird er in diversen renommierten Zeitschriften wie beispielsweise der ZEIT, F.A.Z. und c’t (Heise Gruppe) zitiert.