Betreibermodelle für dezentrale Windkraftanlagen

14/10/2022
Betreiber-Modelle für dezentrale Windkraftanlagen
Dezentrale Energieversorgung mit Windkraftanlagen gewinnt an Bedeutung

Das EEG ist ein Auslaufmodell, die Stromversorgung mit Erneuerbaren Energien drängt in Richtung Eigenverbrauch und Marktintegration. Auch Betreiber von Kleinwindenergieanlagen müssen sich Gedanken über alternative Geschäftsmodelle machen. Dabei müssen wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden.

 

 

Gliederung des Artikels:

Dezentrale Betreibermodelle wesentliche Pfeiler der Energiewende

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
> Steuern und Abgaben

Rechtliche Rahmenbedingungen
> Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
> Im Baurecht geforderter Eigenverbrauch des Stroms
> Energiewirtschaftsgesetz

Betreibermodelle
> Einspeisung mit fester Vergütung nach EEG
> Inselanlage
> Betreiber-Gesellschaft mit Fokus Eigenverbrauch
> Verkauf des Stroms an Nachbarn
> Direktvermarktung des Stroms im Rahmen des EEG
> Veranstaltungshinweis: Dezentrale Stromerzeugung und Energiedienstleistungen

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Dezentrale Betreibermodelle wesentliche Pfeiler der Energiewende

Der Umbau des deutschen Stromversorgungssystems ist eine Herkulesaufgabe. Der  baden-württembergische Ministerpräsident Kretschmann hat die Energiewende mit der industriellen Revolution verglichen. Ein Trend ist klar erkennbar: Immer mehr Bürger organisieren sich in Gesellschaften, um Strom durch Erneuerbare Energien selber zu erzeugen und zu verbrauchen. Ein heißes Thema sind beispielsweise Bürgerwindparks. Es geht mittlerweile nicht nur darum, sich an einer Großwindkraftanlage in der eigenen Region zu beteiligen, um sicher sein Geld anzulegen. Betreibermodelle werden zunehmend auf den Eigenverbrauch des vor Ort produzierten Stroms ausgerichtet.

Hinsichtlich der Nennleistung mit Kleinwindanlagen eher vergleichbar sind kleine PV-Anlagen und BHKWs. Die Devise heißt: Nachbarschaftlich organisieren, Kleinstkraftwerke gemeinsam betreiben und den Strom größtenteils vor Ort verbrauchen. Darunter fällt auch der Verkauf des Stroms an die Nachbarn.

Ein Blick in entsprechende Fachmedien erweckt den Eindruck, dass Deutschland zurzeit ein großes Versuchsfeld für die dezentrale Umgestaltung des Energieversorgungssystems ist. Viele rechtliche Fragen sind noch ungeklärt. Schlüssige Konzepte und wasserfeste Betreibermodelle müssen sich im Laufe der Zeit herauskristallisieren. Wo wird das hinführen? Mancher Energieexperte sieht autarke Inselsysteme als Zukunftsvision und finalen Punkt dieser Entwicklung an. Je günstiger Kleinstkraftwerke und Energiespeicher werden, desto eher ist die Abkopplung von zentralistischen Versorgungssystemen machbar.

Was bedeuten diese Entwicklungen für Betreiber von Kleinwindkraftanlagen? Grundlegende wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen werden im Folgenden erläutert.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Für Betreiber von Kleinwindanlagen ist die Maximierung des Eigenverbrauchs seit jeher die wichtigste Prämisse. Einspeisung lohnt sich nicht. Durch den Eigenverbrauch spart man die Strombezugskosten in Höhe des individuellen Bezugspreises d.h. rund 25 Cent pro kWh. Für die Einspeisung bekommt man derzeit lediglich 8,93 Cent, in 2013 sogar nur noch 8,8 Cent pro kWh.

Die Wirtschaftlichkeit eines Windrads wird aufgrund von Skaleneffekten auch durch dessen Dimensionierung bestimmt. Je höher die Nennleistung, desto niedriger die Stromgestehungskosten. Im Vergleich mit einer 5 kW Anlage werden die Stromerträge einer 10 kW Anlage signifikant höher liegen. Die spezifischen Investitionskosten des 10 kW Windkraftwerks sind dagegen  niedriger. Kostenpositionen wie Mast oder Turm, Fundament, Erdarbeiten, Genehmigung etc. sind bei einer 10 kW Anlage nicht wesentlich höher.

Die Notwendigkeit eines hohen Eigenverbrauchs veranlasst den Betreiber bei der Dimensionierung des Windrads eine niedrige Nennleistung zu wählen, so dass die jährlichen Stromerträge die eigene Grundlast abdeckt. Eine größere Anlage produziert zwar günstiger Strom, aber dieser Strom kann nicht wirtschaftlich verwertet werden.

Vor diesem Hintergrund macht der gemeinschaftliche Betrieb einer Kleinwindkraftanlage Sinn. Finanzieren und betreiben vier Akteure gemeinsam eine 10 kW Anlage, so wird das mit Sicherheit wirtschaftlicher sein, als der Aufbau von vier 2,5 kW Turbinen. Voraussetzung ist der gemeinsame Verbrauch des Stroms. Idealerweise ergänzen sich die Verbrauchsprofile der Betreiber. Saisonale Schwankungen im Stromverbrauch werden dann ausgeglichen.

Steuern und Abgaben

Die Stromgestehungskosten sind quasi die Basiseinheit des Strompreises. Je nachdem, an wen der Strom abgegeben wird, kommen weitere Kostenbestandteile dazu. Wenn der Strom verkauft bzw. direktvermarktet und über das öffentliche Stromnetz geleitet wird, fallen Kosten für Stromtransport, Steuern und Abgaben an. In jüngster Vergangenheit wurde vor allem die stark gestiegene EEG-Umlage als ein Bestandteil des Strompreises diskutiert. Je nach Betreibermodell und dessen rechtlicher Einstufung fallen einzelne Steuern und Abgaben nicht an und erhöhen die Wirtschaftlichkeit des Projekts. Die Zusammensetzung des Strompreises in Deutschland im Jahr 2012 wird in der folgenden Grafik erläutert:

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das EEG war lange Zeit das Schlaraffenland für Betreiber von Ökostrom-Kraftwerken. Es beruht auf folgenden Privilegien:

  1. Der Kraftwerksbetreiber hat das Recht auf einen Anschluss ans Stromnetz
  2. Der Netzbetreiber muss den Strom abnehmen und verrechnen
  3. Der Kraftwerksbetreiber bekommt einen festen Tarif für einen langen Zeitraum

Die Proteste der PV-Branche im Rahmen der Umgestaltung des EEG ringen dem Kleinwindkraft-Betreiber nur ein müdes Lächeln ab: Für ein im Jahr 2012 in Betrieb genommenes Windrad bekommt man eine Vergütung von 8,93 Cent pro kWh, die 20 Jahre lang gezahlt wird. Der Einspeisetarif sinkt mit jedem Jahr der Inbetriebnahme um 1,5 %. Seit jeher werden kleine und große Windkraftanlagen gleich gestellt. Eine Abstufung der Einspeisetarife je nach Anlagengröße, wie es bei PV-Anlagen der Fall ist, gab es bei Windgeneratoren nie.

Die aktuelle Diskussion zum EEG umfasst eine Deckelung der Ausbauziele. Für PV-Anlagen wurde diese im Juni 2012 beschlossen: Nach dem EEG geförderte PV-Anlagen werden auf einen Gesamtausbau von 52 GW begrenzt. Ob eine Deckelung auch für Windkraftanlagen kommen wird, ist ungewiss.

Die Novellierung des EEG Anfang 2012 lässt erkennen, dass der Gesetzgeber eine stärkere Marktintegration des Stroms aus Erneuerbaren Energien beabsichtigt. Im Rahmen der sogenannten Direktvermarktung werden Anreize gesetzt, den Strom direkt zu verkaufen. Eine Festvergütung findet dann nicht statt.

Im Baurecht geforderter Eigenverbrauch des Stroms

Experte für Energie-Recht Dirk Legler
Experte für Energierecht Dr. Dirk Legler (Bildrechte: Dinah Hayt)

Vor dem Hintergrund des Baurechts werden Kleinwindanlagen vorwiegend als Eigenverbrauchsanlagen definiert:

  • Der durch die Anlagen produzierte Strom soll zu einem Großteil selbst verbraucht werden.
  • Die Windgeneratoren sollen in unmittelbarer Nähe des Verbrauchers aufgestellt werden.

Ein durchaus sinnvolles Konzept des Gesetzgebers, der damit die Grundlagen einer dezentralen Energieversorgung beschreibt.

In einigen Bundesländern benötigen Windräder bis 10 Meter Höhe keine Genehmigung. Eine Auflage des Bauamts in Bezug auf den Eigenverbrauch des produzierten Stroms dürfte dann nicht erfolgen. In den meisten Fällen wird es sich allerdings um sehr kleine Anlagen mit einer geringen Stromproduktion handeln. Faktisch würde der Strom größtenteils dem Eigenverbrauch dienen.

Der baurechtliche Begriff „Innenbereich“ bezieht sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile d.h. den Siedlungsbereich. Im Innenbereich sind Kleinwindkraftanlagen, so Energierechts-Experte Dr. Dirk Legler der Kanzlei Rechtsanwälte Günther (Hamburg), grundsätzlich als untergeordnete Nebenanlagen zulässig. Egal ob ein Bebauungsplan vorliegt oder nicht. Dabei muss eine funktionale Unterordnung vorliegen, die Kleinwindanlage muss dem primären Nutzungszweck von Grundstücken dienen. Dies wird nur dann erreicht, wenn das Windrad zu über 50 % Energie für das Grundstück selbst erzeugt. Eine überwiegende Einspeisung darf nicht erfolgen.

In Bezug auf die Aufstellung einer Kleinwindanlage im Außenbereich, d.h. auf dem Land, greift der § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Als untergeordnete Nebenanlagen eines privilegierten Betriebes können kleine Windräder zulässig sein. Über die Hälfte des Stroms durch das Windrad muss dann vom Betrieb verbraucht werden. Die Privilegierung besteht somit für den Hauptbetrieb, die Kleinwindkraftanlage selber ist nur als unselbständiger Teil privilegiert. In § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird dezidiert auf Windkraftanlagen als privilegierte Objekte im Außenbereich eingegangen. Kleinwindanlagen unter 50 m Höhe dürfen somit prinzipiell errichtet werden. Die Forderung eines hohen Selbstverbrauchs wird nicht gefordert.

Im BauGB gibt es somit mehrere Hebel, die Installation einer Kleinwindenergieanlage zu begründen. Ein hoher Eigenverbrauch kann, aber muss nicht zwingend vorgeschrieben sein.

Energiewirtschaftsgesetz

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird von Juristen auch als Grundgesetz der Energiewirtschaft bezeichnet, so Rechtsanwalt Dirk Legler aus Hamburg. Das EnWG greift vor allem dann, wenn man seinen Windstrom nicht rein nach EEG einspeisen, sondern ihn auf dem Markt verkaufen will. Das EEG kann als eine Art Sonderrecht des EnWG betrachtet werden. Der Betrieb von Strom erzeugenden Erneuerbaren Energien wird durch das EEG privilegiert. Mitte 2011 wurde das EnWG um den Begriff der Kundenanlage erweitert. Eine Kundenanlage dient vorwiegend dem Eigenverbrauch in der Nähe der Anlage.

Betreibermodelle

Einspeisung mit fester Vergütung nach EEG

Das Standard-Betreibermodell für die Stromerzeugung durch Erneuerbare Energien ist die Anlage im Netzparallelbetrieb. Das gilt auch für Kleinwindkraftanlagen. Deren Betreiber haben aufgrund der niedrigen Einspeisetarife seit jeher den Eigenverbrauch maximiert. Die Einspeisung ist nur ein kleines Zubrot.

Inselanlage

Der Aufbau eines eigenen Inselsystems ohne Anschluss an das Stromnetz bietet in jeder Hinsicht Autarkie. Die eigenen Stromgestehungskosten bemessen sich durch die Kosten der betriebenen Kraftwerke und deren Vernetzung als auch etwaige Energiespeicher. Sonstige Abgaben oder Steuern fallen nicht an. Bislang jedenfalls nicht, der Staat kann bei der Erfindung von Abgaben durchaus erfindungsreich sein. Sobald über die eigene Grundstücksgrenze hinaus der Strom an andere geliefert wird, beispielsweise beim Stromverkauf an Nachbarn, trifft der Autarkiefall nicht mehr zu.

Betreiber-Gesellschaft mit Fokus Eigenverbrauch

Bei einer Betreiber-Gesellschaft treten mehrere Akteure als Besitzer einer Kleinwindanlage in Erscheinung und verbrauchen den Strom größtenteils selbst. Ein Anschluss an das öffentliche Stromnetz ist vorhanden. Die Gesellschaft schließt einen Vertrag, in dem die notwendigen Rechte und Pflichten beschrieben werden.

Die Gesellschaft ist nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) tätig und spart sich administrativen Aufwand. Eine Meldung bei der Bundesnetzagentur entfällt genauso wie eine Endabrechnung bezüglich der Stromlieferungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜPB).

Ein Vorteil der Eigenversorgung besteht darin, dass keine EEG-Umlage gezahlt werden muss, die mittlerweile auf über 5 Cent pro kWh gestiegen ist. Der Strom der Kleinwindanlage kann dabei auch durch das öffentliche Netz geleitet werden. Voraussetzung: Stromerzeugungsanlage und Verbraucher müssen im räumlichen Zusammenhang stehen (siehe § 37 EEG).

Da die Übertragungsnetzbetreiber solche Eigenversorgungsmodelle immer mehr mit  Argusaugen beobachten, rät Dr. Legler dazu, bei Abschluss der beschriebenen Verträge große Obacht walten zu lassen. Wichtig und entscheidend sei nach seiner Aussage, dass kein Wechsel der Inhaberschaft an der produzierten Kilowattstunde Strom erfolgt. Das wirtschaftliche Risiko muss beim Selbstverbraucher liegen, was vertraglich abzusichern ist.

Die Befreiung von der Stromsteuer wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gewährt, wenn man eine kleine Stromerzeugungsanlage unter 2 MW (el) Nennleistung hat und der Strom im räumlichen Zusammenhang mit dieser Erzeugungsanlage verbraucht wird, egal ob man ihn selbst verbraucht oder ob ein Dritter ihn in diesem räumlichen Zusammenhang verbraucht.

Wenn das öffentliche Netz in Anspruch genommen wird, fallen in der Regel die Netzentgelte inkl. KWK-Zuschlag, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe an. Wird nur in einem räumlich zusammenhängenden Gebiet geliefert, kann es sich um eine Kundenanlage handeln (vgl. §3 Nr. 24 a EnWG). Das hätte den Vorteil, dass keine Netzentgelte anfallen.

Verkauf des Stroms an Nachbarn

Sobald man selbst produzierten Strom verkauft, wird man als EVU tätig mit den oben beschriebenen Anmelde- und Berichtspflichten. Egal ob das eigene oder das öffentliche Stromnetz genommen wird, man ist Stromlieferant. Die EEG-Umlage muss gezahlt werden.

Wenn Strom an Verbraucher in der Nähe verkauft wird, kann die Stromsteuer entfallen. Grundlage für dieses Privileg ist das Stromsteuergesetz. Wie genau dieser räumliche Zusammenhang definiert wird, hängt von der Rechtsprechung ab. Eine Befreiung von der Stromsteuer wurde Betreibern eines Bürgerwindparks zugesprochen, da die Ortschaft  als Verbraucher nur wenige Kilometer vom Windpark entfernt  lag. Netzentgelt fällt an, sobald das öffentliche Stromnetz genutzt wird.

Im PV-Bereich werden zurzeit Geschäftsmodelle diskutiert, komplette PV-Anlagen an Mieter zu verpachten. Der Mieter einer Wohnung ist somit gleichzeitig der Pächter der PV-Anlage. Betreiber und Verbraucher sind in diesem Fall identisch, es findet somit kein Stromverkauf statt. Mit diesem Modell kann die geringe Abgabenlast im Rahmen des Eigenverbrauchs realisiert werden.

Die Kleinwindkraft-Branche sollte sich vor allem mit den Erfahrungen und Konzepten bezüglich des Betriebs von Blockheizkraftwerken (BHKW) vertraut machen. Die BHKW-Branche beschäftigt sich seit längerem mit der dezentralen Vermarktung (siehe auch Veranstaltungshinweis unten).

Direktvermarktung des Stroms im Rahmen des EEG

Wenn der Verkauf des Stroms an der Strombörse oder an räumlich entfernt liegende Dritte stattfindet, kann die Direktvermarktung im Rahmen des EEG in Anspruch genommen werden. Nach EEG § 33a (2) darf sich der Abnehmer des Stroms nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage befinden. Der Strom muss durch das öffentliche Stromnetz geleitet werden. Die Direktvermarktung wird durch eine Marktprämie und eine Managementprämie gefördert.

Man muss davon ausgehen, dass sich die Direktvermarktung für Windkraftanlagen erst ab einer Leistung von 100 kW lohnt. Der administrative Aufwand ist für kleine Windkraftanlagen zu hoch. Beispielsweise wird eine viertelstündige Leistungsmessung gefordert, was die Installation teurer Messtechnik voraussetzt.

Veranstaltungshinweis:
Dezentrale Stromerzeugung und Energiedienstleistungen

Termin: 24. Januar 2013
Ort: Hannover

 

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Über den Autor

Patrick Jüttemann

Patrick Jüttemann ist neutraler Experte für Kleinwindkraftanlagen und Autor diverser Fachpublikationen. Er ist Gründer und Inhaber des 2011 gestarteten Kleinwindkraft-Portals und des dazugehörigen YouTube-Kanals "Kleinwindkraft".
Er ist international anerkannter Experte zu gewerblichen und privaten Kleinwindanlagen für die lokale Energieversorgung. Dazu gehört die Integration von Photovoltaik und Stromspeichern.
Seine Arbeit als Autor ist durch aktuelle Marktanalysen, wissenschaftlich fundierte Berichte und Verbraucherschutz gekennzeichnet. Als Experte wird er in diversen renommierten Zeitschriften wie beispielsweise der ZEIT, F.A.Z. und c’t (Heise Gruppe) zitiert.