Rheinland-Pfalz erleichtert Genehmigung von Kleinwindkraftanlagen

07/09/2016

Das Land Rheinland-Pfalz verzichtet in bestimmten Fällen auf eine Baugenehmigung für Kleinwindanlagen. Der deutschlandweite Trend der Entbürokratisierung bei der Installation kleiner Windanlagen bis 10 m Höhe setzt sich fort. Die zuständigen Ministerien und Landesbehörden haben erkannt, dass Miniwindräder keine negativen Einflüsse auf die Umwelt haben und in der Bevölkerung beliebt sind.

Vor rund drei Jahren wurde von offiziellen Stellen des Landes Rheinland-Pfalz in Aussicht gestellt, dass die Genehmigung kleiner Windkraftanlagen bis 10 m Gesamthöhe erleichtert werden soll. Eine Änderung von Gesetzen passiert nicht über Nacht, jetzt wurde Vollzug gemeldet: Die Landesbauordnung wurde an diversen Stellen angepasst und ist am 01.08.2015 in Kraft getreten. Für die Kleinwind-Branche ist vor allem der § 62 Genehmigungsfreie Vorhaben relevant. Dort steht wörtlich:

„Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen, einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; es gelten die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 4 und 5; ausgenommen sind Windenergieanlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;“

Genehmigungsfreie Vorhaben benötigen zwar keine Baugenehmigung, müssen aber beim Bauamt gemeldet werden. Auch wenn der Bauherr keine Genehmigung benötigt, muss er übliche rechtliche Anforderungen („Öffentliche Belange“) einhalten, das gilt z.B. für Schallpegel oder den Denkmalschutz.

Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe: Die Gesamthöhe bezieht sich auf die höchste Flügelspitze d.h. Rotormitte plus Flügellänge. Ist die Windanlage größer als 10 m, benötigt man auf jeden Fall eine Baugenehmigung.

Die Ausnahme gilt für Gewerbe- und Industriegebiete sowie im Außenbereich. Mit Außenbereich ist der ländliche Bereich außerhalb der bebauten Gebiete gemeint. Auch in anderen Gebietstypen können kleine Windräder aufgestellt werden, das gilt auch für das Wohngebiet. Nur benötigt man dann eine Baugenehmigung. Vor allem inmitten von Wohngebieten sind die Windverhältnisse allerdings dürftig, aufgrund anderer Häuser und Bäume in der Nähe.

Die meisten Bundesländer haben die 10-Meter-Regel für Kleinwindanlagen in ihren Bauordnungen verankert, allerdings mit unterschiedlichen Detailregeln. Die Regel ist prinzipiell zu begrüßen, birgt aber für die Windanlagen-Betreiber auch eine Gefahr. Das gilt vor allem für ein waldreiches Binnenland wie Rheinland-Pfalz: Nicht alle Standort haben in 10 m Höhe genug Wind. Deshalb ist eine Überprüfung des Windpotenzials in ratsam. Je teurer die Kleinwindkraftanlage, desto mehr macht eine Windmessung Sinn.

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Über den Autor

Patrick Jüttemann

Patrick Jüttemann ist neutraler Experte für Kleinwindkraftanlagen und Autor diverser Fachpublikationen. Er ist Gründer und Inhaber des 2011 gestarteten Kleinwindkraft-Portals und des dazugehörigen YouTube-Kanals "Kleinwindkraft".
Er ist international anerkannter Experte zu gewerblichen und privaten Kleinwindanlagen für die lokale Energieversorgung. Dazu gehört die Integration von Photovoltaik und Stromspeichern.
Seine Arbeit als Autor ist durch aktuelle Marktanalysen, wissenschaftlich fundierte Berichte und Verbraucherschutz gekennzeichnet. Als Experte wird er in diversen renommierten Zeitschriften wie beispielsweise der ZEIT, F.A.Z. und c’t (Heise Gruppe) zitiert.